Immer wieder hört man, dass im Raum Erste Hilfe bei Abmahnungen Abmahnwellen stattfinden. Oftmals handelt es sich hierbei um wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnungen. Doch wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht voreilig handeln und zunächst einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren. Mandanten im Raum Erste Hilfe bei Abmahnungen unterschreiben oftmals voreilig eine Unterlassungserklärung und überweisen den geforderten Schadensersatz beziehungsweise gestehen dem Gegner viel zu weitreichende Rechte zu. So etwas kann schnell als teilweises Zugeständnis gewertet werden. Auch von einer Kontaktaufnahme mit dem Gegner können wir nur abraten, denn in vielen Fällen werden unbewusst rechtliche Zugeständnisse gemacht. Die Kommunikation in solchen Fällen überlassen Sie am besten einem Anwalt.
Erste Hilfe bei Abmahnungen
S.O.S. ein Brief ist da
Sie haben eine wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung erhalten und fragen sich was nun zu tun ist? Keine Sorge, wir geben Ihnen hier die wichtigsten Antworten auf die Schnelle:
1. Nicht zu hastig
Sie sollten die Abmahnung in keinem Fall einfach unterschreiben. Denn in den meisten Fällen ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst und kann ungeahnte Folgen für Ihre gewerbliche Zukunft haben. Auch die eigenständige Zahlung jedweder Forderung sollten Sie unterlassen, solange keine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt stattgefunden hat. Schließlich kann eine solche Überweisung ungewollt als teilweises Zugeständnis gewertet und gegen Sie ausgelegt werden.
2. Schweigen ist Gold
Nehmen Sie keinen Kontakt (weder telefonisch noch schriftlich oder elektronisch) zu dem Gegner oder dem Gegenvertreter auf. Unsere Erfahrung zeigt, dass hierbei in vielen Fällen unbewusst und ungewollt rechtliche Zugeständnisse gemacht werden. Diese können später zu Ihrem Nachteil sein. Wir raten dringend dazu, die komplette Kommunikation Ihrem Anwalt zu überlassen, nachdem dieser eine genaue rechtliche Prüfung durchgeführt hat.
3. Status quo wahren
Entfernen Sie die beanstandete Verletzung NICHT, denn gegebenenfalls liegt Ihrerseits gar kein Fehlverhalten vor. Ansonsten lassen sich die Verhältnisse im Nachhinein auch nur schwer überprüfen.
4. Nicht aufzuschieben
Auch wenn Vorsicht geboten ist, darf eine schnelle und spezialisierte Reaktion in keinem Fall ausbleiben. Denn bei Abmahnungen im Wettbewerbs- oder Markenrecht bestehen meist nur sehr kurze Fristen. In der Regel gehen die Fälle rasch vor Gericht.